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Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto führen bei GGF einer GmbH zur eine verdeckten Gewinnausschüttung?

Die GmbH und ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer (G) hatten in 2005 eine Vereinbarung zur Ansammlung von Wertguthaben auf Zeitwertkonten getroffen. Danach wurde zur Finanzierung eines vorgezogenen Ruhestands oder zur Altersversorgung monatlich ein Gehaltsanteil von 4.000 EUR auf ein auf den Namen der GmbH geführtes Investmentkonto abgeführt. Die Anteilsscheine verpfändete die GmbH an G.

Die GmbH buchte die Beträge (12.000 EUR für 2005 und 48.000 EUR für 2006) nicht als Gehaltsaufwand, sondern als Rückstellung für Zeitwertkonten. Das FA behandelte die Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) mit der Begründung, eine solche Barlohnumwandlung sei nicht fremdüblich. Das FG setzte dagegen die vGA herab und gab der Klage statt. Es wies darauf hin, es sei keine Vermögensminderung eingetreten, da die GmbH in gleicher Höhe Lohnaufwand erspart habe.

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