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Ab welcher GmbH Beteiligung, gilt für den GGF das Betriebsrentengesetz?

Hält ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) genau 50 % der GmbH-Anteile so unterliegt der GGF nicht dem (BetrAVG) und somit entfällt der Insolvenzschutz des Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG)!


Das Bundesarbeitsgericht stellt für die Feststellungen der Arbeitnehmereigenschaft eines Gesellschafters einer GmbH darauf ab, ob ein Minderheits Gesellschafter eine Sperrminorität in der Gesellschaft hat, da er sich dann von einem Arbeitnehmer unterscheidet und diesem nicht gleichgestellt werden kann. Dem Gesellschafter ist es nämlich dann möglich, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit abzuwehren, sodass ihm die das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wesentlich kennzeichnende persönliche Abhängigkeit fehle (BAG, NJW 2015, 572, 574;DStR 1998, 1645).


Entscheidend ist laut dem BGH im Urteil vom (01.10.2019 –II ZR 386/17), dass der betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer die Sperrminorität der Gesellschafterversammlung mit einer 50%-Beteiligung blockieren könnte. So handelt es sich dann um ein im arbeitsrechtlichen Sinn verstandenen „beherrschende“ Gesellschafter-Geschäftsführer.


Somit unterfällt danach der GGF nicht dem Schutzbereich des Betriebsren-tengesetzes nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG.





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