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Rückabwicklung, Widerruf und Vollstreckung bei betrieblicher Altersversorgung (bAV)

Widerrufsrecht betrifft auch Arbeitgeber - also Freiberufler und Gewerbetreibende.


Das Widerrufsrecht gemäß § 5a VVG alte Fassung (a.F. bis 2007) gilt auch für Nicht-Verbraucher. Die Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG (a.F.) ist an alle natürliche Personen (vielleicht nicht an juristische) zu geben, was auch einen großen Teil der Nicht-Verbraucher umfasst. In § 5a VVG sind aber auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) erwähnt, und § 5a VVG richtet sich grundsätzlich an alle VN – also etwa auch Einzelfirmen, GbR, OHG, GmbH & Co.KG. Gerade im Mittelstand überwiegen betroffene Gestaltungen der bAV über versicherungsförmige Lösungen mit solcher Widerrufsmöglichkeit.



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