Mit dem 7. SGBIV - AndGesetz soll der Bürokratische Aufwand der notwendigen Arbeitgeber Erklärung für die Anwendung der versicherungsförmigen Lösung bei Ausscheiden eines Beschäftigten endlich abgeschafft werden.
Eins ändert sich aber nicht, die sogenannten. „Sozialen Auflagen“ nach § 2 Abs. 2 bzw. 3 BetrAVG sind nach wie vor zu erfüllen. So muss der Beschäftigte ein unwiderrufliches Bezugsrecht und das Recht zur privaten Fortführung erhalten und alle Überschüsse müssen der Leistungserhöhung dienen. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten so kommt das ratierliche Verfahren zur Anwendung, siehe § 2 Abs. 1 BetrAVG,. Bedeutet für die Praxis das dies teuer werden kann. Haftungszeitraum von 30 Jahren nach Feststellung können solche handwerklich Fehler teuer machen. Wenn Sie Fragen dazu haben,
