Das BRSG (Betriebsrentenstärkungsgesetz) in der HR. Praxis - verpflichtender Arbeitgeberzuschuss. Das neue Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber Versorgungszusagen im Durchführungsweg Direktversicherung, Pensionskasse einen pauschalierten Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15% leisten müssen, wenn Sozialversicherungsbeiträge durch die Entgeltumwandlung gespart werden. Dieses gilt sogar bei alten Direktversicherung nach 40b EStG. Die Umsetzungsfrist läuft ab.
Weniger Arbeitgeber haben es bisher umgesetzt, Hierzu benötigt der Arbeitgeber eine Neue korrekte Versorgungsordnung und des weiteren müssen bis zum Stichtag 31.12.2021 alle Arbeitsrechtlichen Dokumente mit den Arbeitnehmern geändert werden.
Dieser Aufwand ist enorm, da mit jeden Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Änderung getroffen werden muss! Bei nicht rechtzeitiger Umsetzung ist dies eine arbeitsrechtlicher Verstoß der eine Verjährungszeit von 30 Jahren nach Feststellung hat, der Sie zu Nachzahlung nebst Zinsen und Schadenersatz verpflichtet.
