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EU-Mobilitätsrichtlinie " Arbeitgeber müssen weiterführende Pflichten erfüllen" (§ 4a BetrAVG)

Im Rahmen des § 4a BetrAVG nach der Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie haben

Unternehmen weiterführende Informationspflichten zu erfüllen.


Aber Unternehmen trifft im Grunde nach keine grundsätzliche allgemeine Informationspflicht, um die Interessen des Arbeitnehmers zum Schutze zu begründen. Sobald Informationen oder Auskünfte veröffentlich werden, müssen diese immer korrekt, eindeutig und vollständig sein. Informiert das Unternehmen nicht korrekt oder lückenhaft so haftet das Unternehmen für die Vermögensschäden des Beschäftigten.


Warum sollten Unternehmen dies umsetzen? Bei Missachtung der EU-Mobilitätsrichtlinie Verpflichtung ergeben sich nach div. Urteile sehr wahrscheinliche zu spätere Schadensersatz Ansprüche, da die Unterlassung und Vorenthalten von Informationen das Europarecht verletzen. Verantwortliche HR/Geschäftsführer/ Vorstände sollten dies im Auge behalten und beachten das der Haftungsanspruch erst bei einer Feststellung entsteht, hinzu kommt das dieser Anspruch nach 30 Jahren verjährt!


Tipp:

Eine Versorgungsordnung für die Unternehmenseigene bAV ist ein wichtiges Instrument zur einer rechtssicheren Gestaltung und dringend zu empfehlen. (Bitte nicht über Versicherer sondern immer durch einen spezialisierten bAV Rechtsanwalt). Dies wirkt und sichert dann als Informationsquelle zur Erfüllung der bestimmten Informationspflichten.


Haben Sie Fragen, gerne! Sie stehen im Mittpunkt unserer maßgeschneiderten Beratung!








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