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Beitragspflicht Krankenversicherung Aufklärungspflicht mit folge des Schadensersatz. Neues Urteil.

Informiert der Arbeitgeber bei Einrichtung einer Versorgung nicht über die Arbeitnehmerpflicht zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen in der Auszahlungsphase bei Direktversicherungen oder Pensionskassen, kann der  Arbeitnehmer die später anfallenden  (GKV) Krankenversicherungsbeiträge bei dem Arbeitgeber einfordern.

Selbst bei Gesetzesänderungen in Nachgang kann der Arbeitgeber haftbar gemacht werden. Er muss die Mitarbeiter im Rahmen seiner Hinweis- und Aufklärungspflichten informieren.

Verlangt der Arbeitnehmer, einen bestimmten Teil seiner künftigen Entgeltansprüche nach §1a BetrAVG umzuwandeln, können den Arbeitgeber Hinweis- und Aufklärungspflichten treffen (hier: Hinweis auf eine anstehende Änderung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V), deren Verletzung Schadensersatzansprüche begründen können.

Überträgt der Arbeitgeber die Information und Beratung über den von ihm gewählten Durchführungsweg einem Versicherungsvertretter, ist dieses als Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 Satz 1 BGB anzusehen.



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